Mietminderung bei Schimmel

Der Gesetzgeber sagt aus, dass der Vermieter verpflichtet sei, eine Wohnung in einem gebrauchsfreiem sowie makellosem Zustand zu übergeben hat – und sie in diesem Zustand auch erhalten muß.
Treten also Mängel auf, sind diese grundsätzlich durch den Vermieter zu beseitigen.
Als Mieter kann man nun für die Zeit, in der der Mangel vorhanden ist, eine Mietminderung durchführen.
Diese Minderung der Miete kann ggf. sogar bis zur vollständigen Nichtzahlung des Mietzinses führen.
Es ist sogar egal, ob der Mangel schon zur Zeit der Überlassung bestand oder eben erst während der Mietzeit auftritt.

Wichtig ist, dass der Mieter die bzw. den Mangel nicht schon bei Unterzeichnung des Mietvertrages kannte, oder – und das ist oft der Knackpunkt insbesondere bei Schimmel – der Mangel vom Mieter selbst verschuldet wurde.
Oft wird dann seitens vermieter eine falsche bzw. nicht richtige Lüftung als Argument für auftretenden Schimmel hervorgebracht.

Es gilt somit: Besteht ein Mangel an der Miewohnung/Haus, für den der Mieter definitiv nichts kann, hat der Mieter das Recht zur Mietkürzung.

Wie und in welchem Maße Sie nun die Miete bis zur Beseitung des Mangels kürzen, können Sie sich einerseits aus Fachliteratur oder aber als Rat bei einem Fachanwalt einholen.




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